Finanzierung & Förderung
Ausbildungskosten können im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Fort- oder Ausbildung im verwandten Beruf gemacht wird oder eine umfassende Umschulung darstellt.
Auch Arbeitslosengeldbezieher*innen können Aus- und Fortbildungskosten bzw. Umschulungskosten steuerlich absetzen.
Absetzbar sind folgende Kosten:
- Eigentliche Kurskosten (Kursbeitrag)
- Kosten für Unterlagen, Fachliteratur
- Kosten für Arbeitsmittel (z.B. anteilige PC-Nutzung, etc.)
- Fahrtkosten
- Allenfalls Taggelder (für die ersten fünf Tage, falls der Kurs nicht am Wohnort bzw. Arbeitsort stattfindet)
- Nächtigungskosten
Die Kosten sind in jenem Jahr abzusetzen, in welchem diese bezahlt wurden. Es kann jedoch nur die Differenz der Aus- bzw. Fortbildungs- oder Umschulungskosten beantragt werden, welche sich aus der Höhe der Beiträge abzüglich aller Förderungen ergibt.
Mehr Infos zur steuerlichen Absetzbarkeit von Weiterbildungen
Voraussetzungen:
- Arbeitnehmer*innen in der Privatwirtschaft, Arbeitnehmer*innen, die Kinderbetreuungsgeld beziehen, Arbeitnehmer*innen, die Weiterbildungsgeld beziehen, Wiedereinsteiger*innen bis höchstens fünf Jahre nach Ende einer Karenz, die keine Leistung vom AMS erhalten bzw. erhalten haben und öffentlich Bedienstete in handwerklicher Verwendung
- Hauptwohnsitz seit mindestens sechs Monaten in Niederösterreich
- Berufsspezifische Weiterbildung bei einem zertifizierten oder anerkannten Bildungsträger
- Mindestens 75 % Anwesenheit bei der Weiterbildung oder ein positiver Abschluss
- Monatliches Bruttoeinkommen darf die Höchstgrenze nicht übersteigen
- Es werden nur persönlich entstandene Kosten abzüglich Dienstgeber- oder sonstiger Zuschüsse gefördert.
- Während eines Zeitraumes von drei Jahren ab Erstantragstellung können insgesamt höchstens EUR 2.500,– Förderung in Anspruch genommen werden. Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen. 30 % werden nach Einlangen der Anmeldungs- und Zahlungsbestätigung überwiesen und 70 % nach Einlangen der Teilnahmebestätigung bzw. des positiven Abschlusses.
Voraussetzungen:
- Mindestens sechs Monate bei der Arbeitgeber*in beschäftigt
- Einverständnis der Arbeitgeber*in sowie die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld
- Herabsetzung der Arbeitszeit von mindestens 25% und maximal 50%
- Dienstverhältnis muss trotz der Herabsetzung der Arbeitszeit mindestens zehn Wochenstunden betragen
- Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens zehn Wochenstunden oder eine vergleichbare zeitliche Belastung sein
Die Bildungsteilzeit kann über einen Zeitraum von vier Jahren im Ausmaß von 24 Monaten in Anspruch genommen werden, wobei es freisteht, wie die 24 Monate aufgeteilt werden. Das Bildungsteilzeitgeld beträgt EUR 0,82 pro jede Stunde, welche von der Arbeitnehmer*in reduziert wird. Das Bildungsteilzeitgeld wird vom AMS ausbezahlt.
Voraussetzungen:
- Mindestens sechs Monate bei der selben Arbeitgeber*in beschäftigt
- Einverständnis der Arbeitgeber*in sowie die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld
- Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens zwanzig Wochenstunden oder eine vergleichbare zeitliche Belastung sein
Die Bildungskarenz kann über einen Zeitraum von vier Jahren im Ausmaß von mindestens zwei bis längstens 12 Monaten in Anspruch genommen werden. Arbeitnehmer*innen können diese 12 Monate Bildungskarenz auf einmal oder in Teilen vereinbaren, wobei die Dauer eines Teiles mindestens 2 Monate betragen muss. Die oben genannte vierjährige Rahmenfrist beginnt mit dem Antritt der Bildungskarenz bzw. des ersten Teiles der Bildungskarenz zu laufen.
Im Rahmen der Digital Skills Schecks werden Kosten von kleinen und mittleren Unternehmen für berufliche Weiterbildungen ihrer Mitarbeiter*innen im Bereich der digitalen Kompetenzen gefördert. Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen auf den Rechnungsbetrag. Das Ziel ist es, die digitalen Kompetenzen in österreichischen KMU und bei deren Belegschaft zu erhöhen, um so gestärkt auf die neuen Herausforderungen der Wirtschaft 4.0 reagieren zu können.
Voraussetzungen:
- Gefördert werden Kosten für berufliche Weiterbildungen zu digitalen Kompetenzen. Dazu gehören beispielsweise Weiterbildungen mit technischen, methodischen, rechtlichen oder fachlichen Inhalten, die einen Digitalisierungsbezug haben (z.B. Automatisierung, Industrie 4.0/Robotik, DSGVO/Datenschutz, Scrum/Agile, Business Models, eCommerce etc.).
- Förderbar sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Niederlassung in Österreich.
- Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen auf den Rechnungsbetrag und beträgt pro Person und damit pro Digital Skills Scheck maximal 5.000 EUR. Die Förderquote beträgt maximal 80% der förderbaren externen Weiterbildungskosten.
- Pro KMU kann die Weiterbildung von maximal 10 Mitarbeitenden gefördert werden. Es kann maximal ein Scheck pro Person pro Ausschreibung gefördert werden.